Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der FEA Reinehr GmbH (Stand: Juni 2026)
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen, Werkleistungen, Dienstleistungen, Wartungs- und Serviceleistungen der FEA Reinehr GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer") gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber").
Diese AGB gelten insbesondere für Leistungen im Bereich:
- Einbruchmeldeanlagen (EMA)
- Brandmeldeanlagen (BMA)
- Sprachalarmanlagen (SAA)
- Videoüberwachungsanlagen (VÜA)
- Telekommunikationsanlagen
- Zutrittskontrollsysteme
- Sicherheitsmanagementsysteme
- Wartungs- und Instandhaltungsleistungen
- Fernwartungsleistungen
- Störungsbeseitigung und Notdienstleistungen
Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende Bedingungen des Auftraggeber werden nicht anerkannt, es sei denn, dass wir der Geltung der abweichenden Bedingungen des Auftraggeber ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Auftraggeber die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.
Unsere AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
§ 2 Vertragsschluss
Unsere Angebote sind bis zur Annahme freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung, Vertragsunterzeichnung oder tatsächliche Leistungsausführung zustande, wobei mündliche Nebenabreden nur wirksam sind, wenn sie mindestens in Textform bestätigt werden.
Technische Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen und für den Auftraggeber zumutbar sind, bleiben vorbehalten.
Änderungen
Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in Ausführung und Gestaltung (Material, Form und Farbe) bleiben vorbehalten, es sei denn, es handelt sich um eine vereinbarte Beschaffenheit der Sache.
Werden nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggeber entstehen lassen, oder wird über das Vermögen des Auftraggeber das Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt, ist die FEA Reinehr GmbH berechtigt, vom Auftraggeber entweder Vorauskasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen und bei Weigerung des Auftraggeber vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung fällige Zahlungsverpflichtungen aus früheren Verträgen nicht erfüllt.
§ 3 Leistungsumfang
Der Umfang der geschuldeten Leistungen ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, Leistungsverzeichnis, Wartungsvertrag oder der Auftragsbestätigung.
Der Auftragnehmer schuldet die fachgerechte Planung, Lieferung, Installation, Programmierung, Inbetriebnahme und Wartung der vereinbarten Systeme.
Sicherheitsanlagen stellen technische Hilfsmittel zur Risiko- und Schadensreduzierung dar. Eine vollständige Verhinderung von Einbruch, Diebstahl, Vandalismus, Brand oder sonstigen Schadensereignissen wird ausdrücklich nicht geschuldet, sondern lediglich eine dem anerkannten Stand der Technik entsprechende Reduzierung des Risikos.
Die Wirksamkeit sicherheitstechnischer Anlagen kann durch äußere Einflüsse beeinträchtigt werden, insbesondere durch:
- Stromausfälle,
- Ausfälle von Internet- oder Mobilfunkverbindungen,
- Sabotage,
- Bedienfehler,
- fehlende Wartung,
- bauliche Veränderungen.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt sämtliche zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung.
Er gewährt freien Zugang zu allen relevanten Räumlichkeiten und Anlagen.
Er stellt notwendige Infrastruktur bereit, insbesondere:
- Stromversorgung,
- Netzwerkanschlüsse,
- Internetverbindungen,
- Kommunikationsanschlüsse.
Entstehen Verzögerungen oder Mehraufwendungen aufgrund fehlender Mitwirkung, trägt diese der Auftraggeber.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu verlangen.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur bei rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen zu.
§ 6 Liefer- und Ausführungsfristen
Liefer- und Ausführungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.
Lieferengpässe, höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, Streiks oder vergleichbare Ereignisse verlängern vereinbarte Fristen angemessen.
Verzögert sich die Lieferzeit aus einem von uns zu vertretenden Umstand, kann der Auftraggeber nur dann vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn er uns zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese fruchtlos abgelaufen ist. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber an der Erfüllung des Vertrages infolge Verzugs kein Interesse mehr hat.
Schadensersatz wegen Verzugs ist auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens begrenzt und entsteht nur, wenn die Fristüberschreitung von uns zu vertreten ist. Bei leichter Fahrlässigkeit ist der Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens der Höhe nach auf 5 % des vereinbarten Auftragspreises begrenzt. Die Begrenzung unserer Haftung gilt nicht in den Fällen der Ziffern 15.2. und 15.4.
§ 7 Abnahme
Werkleistungen gelten mit der gemeinsamen Abnahme als erbracht.
Erfolgt innerhalb von zehn Werktagen nach Fertigstellungsanzeige keine schriftliche Mängelanzeige, gilt die Leistung als abgenommen, sofern der Auftraggeber Unternehmer ist und auf die Rechtsfolge in der Fertigstellungsanzeige hingewiesen wurde.
Die Nutzung oder Inbetriebnahme der Anlage gilt ebenfalls als Abnahme.
Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
§ 8 Höhere Gewalt
Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die uns die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Subunternehmern oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten, es sei denn, wir haben das Hindernis zu vertreten oder uns mit unserer Leistung bereits aus einem anderen Grund in Verzug befunden.
Höhere Gewalt sind alle unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisse, die außerhalb unserer Kontrolle liegen und die unter den gegebenen Umständen mit angemessenen und zumutbaren Mitteln nicht zu vermeiden waren. Hierzu zählen insbesondere ungünstige Witterungsverhältnisse und Naturkatastrophen (z. B. Erdbeben, Feuer, Überschwemmungen, Stürme), politische Unruhen (z. B. Kriege, Bürgerkriege, Revolutionen), Terrorakte, behördliche Maßnahmen, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Embargos, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Quarantänemaßnahmen, Krankheiten (z. B.
Seuchen oder Seuchengefahren, Epidemien, Pandemien), Piraterie, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Mangel an Transportmitteln, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen.
Solche Verzögerungen berechtigen uns, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, längstens jedoch vier Monate, hinauszuschieben, sofern wir dem Auftraggeber die Verzögerung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich nach Eintritt der Behinderung angezeigt haben.
Wir sind verpflichtet, eingetretene Verzögerungen zu beseitigen, sofern uns dies mit einem angemessenen wirtschaftlichen Aufwand möglich und zumutbar ist. Für den Fall, dass die Verzögerung länger als vier Monate andauern sollte, ist der Auftraggeber berechtigt, uns nach Ablauf dieser Frist eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Auch in diesem Fall stehen dem Auftraggeber gegen uns keine Schadensersatzansprüche zu, es sei denn, wir haben das Hindernis zu vertreten oder uns mit unserer Leistung bereits aus einem anderen Grund in Verzug befunden. Es ist jedoch der Leistungsstand im Zeitpunkt des Rücktritts nach den Vertragspreisen abzurechnen und vom Auftraggeber zu bezahlen. Einen weitergehenden Schaden bzw. entgangenen Gewinn kann der Auftraggeber darüber hinaus nicht ersetzt verlangen.
§ 9 Wartungsverträge
Wartungsleistungen werden ausschließlich auf Grundlage eines gesonderten Wartungsvertrages erbracht.
Wartungen erfolgen nach den jeweils geltenden technischen Vorschriften, Herstellerangaben und normativen Anforderungen.
Die Wartung umfasst keine Beseitigung von Mängeln infolge:
- unsachgemäßer Bedienung,
- Fremdeingriffen,
- Sabotage,
- höherer Gewalt,
- baulicher Veränderungen.
Ersatzteile, Verschleißteile sowie notwendige Reparaturen werden gesondert berechnet, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
Sofern im individuellen Vertrag Service Level Agreements (SLA) vereinbart werden, richten sich Umfang, Reaktions- und Wiederherstellungszeiten, Verfügbarkeitsgrade sowie etwaige Pönalen ausschließlich nach den dort getroffenen Regelungen. Mangels abweichender ausdrücklicher Vereinbarung stellen alle vom Auftragnehmer genannten Zeiten unverbindliche Zielwerte (Serviceziele) dar und begründen keine Garantie.
Wartungs- und Instandhaltungsleistungen werden grundsätzlich innerhalb der üblichen Geschäftszeiten des Auftragnehmers erbracht, sofern nicht im SLA oder im Einzelvertrag ausdrücklich andere Zeitfenster (z. B. 24/7-Bereitschaft) vereinbart sind. Für Einsätze außerhalb der üblichen Geschäftszeiten gelten die in der jeweils gültigen Preisliste festgelegten Zuschläge entsprechend; Ziffer 11.4 bleibt unberührt.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Störungen unverzüglich nach deren Entdeckung über die vom Auftragnehmer benannten Meldewege anzuzeigen und alle für die Eingrenzung und Behebung der Störung erforderlichen Informationen bereitzustellen. Unterlässt oder verzögert der Auftraggeber die Störungsmeldung oder Mitwirkung, verschieben sich etwa vereinbarte Reaktions- und Wiederherstellungszeiten entsprechend; eine Haftung des Auftragnehmers wegen Nichteinhaltung von SLAs ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
SLA-Verpflichtungen des Auftragnehmers stehen unter dem Vorbehalt, dass die vom Auftraggeber bereitzustellende Infrastruktur, insbesondere Stromversorgung, Netzwerkanschlüsse und Internetverbindungen, die vertraglich vorausgesetzte Qualität und Verfügbarkeit aufweist und die Systeme ausschließlich bestimmungsgemäß sowie gemäß den jeweils geltenden Herstellerangaben und normativen Anforderungen betrieben werden. Bei Verstößen hiergegen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Einhaltung von Reaktions-, Wiederherstellungs- und Verfügbarkeitswerten zu verweigern; weitergehende Ansprüche des Auftraggebers aus SLA-Verletzungen bestehen in diesen Fällen nicht.
Etwaige Ansprüche des Auftraggebers wegen Verletzung von SLA-Zusagen sind der Höhe nach begrenzt auf die im jeweiligen SLA ausdrücklich vorgesehenen Rechtsfolgen (z. B. Gutschriften). Weitergehende Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen entgangenen Gewinns oder Produktionsausfalls, sind im Rahmen von Ziffer 15 ausgeschlossen oder begrenzt.
§ 10 Fernwartung
Soweit vereinbart, kann der Auftragnehmer Fernzugriffe auf Anlagen des Auftraggebers durchführen.
Der Auftraggeber stellt die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen bereit.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Ausfälle oder Einschränkungen, die auf Kommunikationsstörungen oder externe Netzwerke zurückzuführen sind.
§ 11 24/7-Störungsdienst
Sofern vertraglich vereinbart, stellt der Auftragnehmer einen 24/7-Störungsdienst bereit.
Eine Störungsmeldung begründet keine Garantie für ein sofortiges Erscheinen vor Ort.
Reaktionszeiten gelten nur, soweit sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
Außerhalb der regulären Geschäftszeiten können Zuschläge gemäß der jeweils gültigen Preisliste berechnet werden.
Die Einsatzpriorisierung erfolgt nach Art und Kritikalität der gemeldeten Störung.
§ 12 Brandmeldeanlagen und Sprachalarmanlagen
Der Auftraggeber ist für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage verantwortlich, einschließlich der Einhaltung aller Betreiberpflichten nach DIN/VDE-Regelwerken, bau- und feuerpolizeilichen Auflagen sowie behördlichen Bescheiden.
Wiederkehrende Prüfungen, behördlich vorgeschriebene Kontrollen sowie Betreiberpflichten verbleiben beim Auftraggeber.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für Fehlalarme oder deren Folgen, sofern diese nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden.
Die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Anforderungen durch den Gebäudebetreiber bleibt unberührt.
§ 13 Videoüberwachung
Für die datenschutzkonforme Nutzung von Videoüberwachungssystemen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich, einschließlich etwaiger Bußgelder und Verfahrenskosten, soweit diese nicht auf einem Verschulden des Auftragnehmers beruhen.
Der Auftragnehmer übernimmt keine rechtliche Prüfung der Zulässigkeit konkreter Überwachungsmaßnahmen.
Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die aus einer rechtswidrigen Nutzung der Videoüberwachung resultieren.
§ 14 Gewährleistung, Mängel, Gefahrenübergang
Für Handelskäufe mit Kaufleuten im Sinne des HGB gilt § 377 HGB.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, es sei denn, aus § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB ergibt sich eine andere Verjährungsfrist.
Zeichnungen, Abbildungen sowie Gewichts- und Maßangaben stellen nur Anhaltspunkte dar. Sie sind insbesondere keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Wir stehen ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung nicht dafür ein, dass die von uns gelieferten Gegenstände ausländischen Vorschriften entsprechen.
Im Falle des Vorliegens eines Mangels sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur Nachlieferung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Auftraggeber berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Im Falle der Nacherfüllung trägt der Auftraggeber die Kosten, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber die Ware nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht hat, sofern nicht die Verbringung der Ware nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entspricht.
Unsere Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die auf Nichtbeachtung unserer Bedienungsanleitung oder auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Ferner erstreckt sich unsere Gewährleistung nicht auf Schäden infolge natürlichen Verschleißes und Witterungseinflüssen.
Der Auftraggeber ist verantwortlich für Schäden, die durch oder während des Transports durch den Auftraggeber oder durch Dritte oder bei der Abladung durch den Auftraggeber oder durch Dritte entstehen.
Sofern der Auftraggeber dies wünscht, decken wir die Lieferung durch eine Transportversicherung ab. Die dadurch anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.
Werden Waren mit offensichtlichen Transportschäden angeliefert, so ist der Auftraggeber angehalten, solche Schäden möglichst sofort beim Anlieferer zu reklamieren und mit uns unverzüglich Kontakt aufzunehmen, damit wir Ansprüche gegenüber dem Anlieferer bzw. einer etwaigen Transportversicherung geltend machen können. Die gesetzlichen Rechte und Pflichten des Auftraggebers werden hierdurch nicht beschränkt.
§ 15 Haftung
Soweit nachfolgend in Ziffern 15.2. bis 15.4. nichts anderes vereinbart ist, ist unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, wegen sonstiger Pflichtverletzungen, wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB und wegen mittelbarer Schäden oder Folgeschäden einschließlich entgangenen Gewinns.
Wir haften für Schäden, soweit diese durch die von uns abgeschlossene Haftpflichtversicherung gedeckt sind. Die Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung kann der Auftraggeber bei uns erfragen.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht, deren Einhaltung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflichten), verletzen.
Bei nur leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht ist unsere Haftung für Schäden, soweit diese nicht durch die von uns abgeschlossene Haftpflichtversicherung gedeckt sind, nur auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens beschränkt.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, einem gesetzlichen Vertreter oder einem unserer Erfüllungsgehilfen.
Unsere Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt von dieser Ziffer 15. unberührt bestehen. Ferner gelten die Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbegrenzungen gemäß dieser Ziffer 15. nicht im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall der Verletzung einer Garantie durch uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
§ 16 Unterlagen des Auftraggebers
Der Auftraggeber zeichnet mitverantwortlich für Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen (Maßzettel, Zeichnungen, Pläne, Muster und dergleichen) sowie aus sonstigen vom Auftraggeber mitgeteilten Angaben ergeben.
§ 17 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung unser Eigentum. Wir behalten uns das Eigentum an gelieferten Gegenständen bis zur Erfüllung sämtlicher – auch künftig entstehender – Forderungen vor, die wir gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsbeziehung haben.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände oder sonstige Eingriffe Dritter unverzüglich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von unserem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
Der Auftraggeber darf die gelieferten Gegenstände im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder ein Abtretungsverbot vereinbart.
Der Auftraggeber tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer aus einem Weiterverkauf der gelieferten Gegenstände mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Gegenstände vorrangig ab. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Auftraggebers hiermit an.
Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an die FEA Reinehr GmbH ab. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Auftraggebers hiermit an.
Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an die FEA Reinehr GmbH ab. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Auftraggebers hiermit an.
Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände zu. Erfolgen die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so wird vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilig das Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unser Alleineigentum oder Miteigentum für uns kostenfrei zu verwahren. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
§ 18 Datenschutz und Vertraulichkeit
Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verarbeitet.
Beide Vertragsparteien verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung aller ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Informationen.
Sofern erforderlich, schließen die Parteien gesonderte Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung gemäß DSGVO.
§ 19 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten, von uns anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder in einem gerichtlichen Verfahren ohne weitere Beweisaufnahme entscheidungsreif. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis und die Gegenansprüche sind unbestritten, von uns anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder in einem gerichtlichen Verfahren ohne weitere Beweisaufnahme entscheidungsreif.
§ 20 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Es gilt materielles deutsches Recht unter Ausschluss des CISG und unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts.
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der FEA Reinehr GmbH in Nordrhein-Westfalen.
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für sämtliche Leistungen der Sitz der FEA Reinehr GmbH.
§ 21 Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen bedürfen mindestens der Textform.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.